Satzung des Nautischen Vereins zu Bremen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Nautischer Verein zu Bremen e.V
2. Er ist im Jahre 1905 gegründet worden und hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Berufsbildung und Fortbildung, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen im Bereich der Schiffahrt und des Seewesens, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit des menschlichen Lebens auf See.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstand und Beirat sind unentgeltlich tätig. 
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§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) sowie Vereine, Schiffahrts- und Handelsgesellschaften und andere Körperschaften (körperschaftliche Mitglieder) werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß des Vorstands solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Nautischen Verein und dessen Ziele erworben haben.
§ 4 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag für das nächste Vereinsjahr wird durch die Jahresversammlung beschlossen. Er ist mit Beginn des Vereinsjahres fällig.
2. Der Vorsitzer kann auf Antrag eine Ermäßigung des Beitrages gewähren.
3. Mitglieder, die voraussichtlich auf längere Zeit Bremen verlassen, können vom Vorstand für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Vereinsjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzer, befreit aber nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt oder den Zweck des Vereins zuwider handelt. Der Ausschuß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit einer Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids. Die nächste ordenliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 
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§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand und
3. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzer hat alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Vereinsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) durch schriftliche Einladung mit 14-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
     a) Wahlen zu den Ämtern des Vereins,
     b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Kassenberichte,
     c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Vereinsjahr,
     d) Entlastung des Vorstands,
     e) Änderung der Satzung
     f) Festsetzung des Jahresbeitrages,
     g) Beschlußfassung über Berufung ausgeschlossener Mitglieder sowie
     h) Anträge der Mitglieder.

3. Zur Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich, ausgenommen bei Satzungsänderungen. Für Änderungen der Satzung müssen 1/10 der Mitglieder anwesend sein.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzer nach Bedarf oder, wenn der zehnte Teil der Mitglieder - dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe - verlangt, einberufen.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzer zu unterzeichnen.
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§ 8 Vorstand 
Der Vorstand besteht aus
     a) dem Vorsitzer,
     b) zwei stellvertretenden Vorsitzern,
     c) dem Rechnungsführer,
     d) zwei Schriftführern und
     e) bis zu drei Beisitzern.
Der Verein wird durch den Vorsitzer und die stellvertretenden Vorsitzer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzer und die stellvertretenden Vorsitzer sind jeweils einzeln zur Geschäftsführung und zur Vertretung befugt.
Dem Vorstand obliegt die selbständige Erledigung aller Aufgaben des Vereins. Er regelt seine Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
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§ 9 Beirat
1. Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand beratend unterstützt.
2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Ein Beiratsmitglied gilt als abberufen, wenn seine Bestellung nicht durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt wird.
§ 10 Wahlen, Abstimmung
1. Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle ordentlichen Mitglieder gleiches Stimmrecht. Soweit Gesetze oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, entscheidet die Mehrheit der Erschienenen ordentlichen Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder können bei gleichzeitiger schriftlicher Anzeige an den Vorstand andere erschienene Mitglieder bevollmächtigen, für sie zu stimmen. In diesen Fällen werden Beschlüsse durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.
2. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, falls die Versammlung nichts anderes beschließt. Es entscheidet die Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder den bevollmächtigten Vertretern abgegebenen Stimmzettel.
3. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen oder vertretenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger und an den Bremer Verein für Seemannsheime, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Falls diese nicht mehr bestehen sollten, ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Staatsarchiv
Die Unterlagen des Vereins werden im Staatsarchiv Bremen unter der Bestandsnummer 7,1109 verwahrt.


Nautischer Verein zu Bremen e.V. 
c/o VHT e.V.
Herrlichkeit 6
28199 Bremen

Telefon: 0421 - 598 1143
Telefax: 0421 - 507 747